Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Reiseveranstalter

 

1. Regelungsgegenstand

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von univentra nachfolgend „Anbieter“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

 

2. Vertragsschluss

Mit der Buchung bietet der Kunde den Vertragsabschluss verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt nur durch die schriftlich oder per E-Mail vorgenommene Bestätigung des Anbieters zu Stande.

 

3. Leistungen, Vergütungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots sowie aus den Angaben in der Auftragsbestätigung. Bei Abweichungen zwischen den Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Anbieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Anbieter gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Anbieter wird den Kunden von notwendig gewordenen Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen.

4.2. Der Anbieter garantiert die mit der Auftragsbestätigung bestätigten Preise, soweit sie nichtstaatliche Vertragspartner des Anbieters betreffen, z.B. Hotelunternehmen.

4.3. Der Anbieter behält sich vor, im Fall der Erhöhung von Flugpreisen und/oder staatlichen Gebühren wie Eintrittsgebühren und Hafen oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, die dem Anbieter entstehenden Mehrkosten bis zum vereinbarten Reisetermin an den Kunden weiterzubelasten.

4.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Anbieter den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

5. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Anbieter informiert die Reisenden über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt.

 

6. Rücktritt

6.1. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück, kann der Anbieter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.

6.2. Eine Stornierung der Reise bis zu einem Zeitraum von 45 Tagen vor Reiseantritt ist grundsätzlich kostenfrei möglich, sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.

6.3. Bei Stornierungen zu einem späteren Zeitpunkt erhebt der Anbieter keine eigenen Stornierungsgebühren, soweit sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Der Anbieter belastet jedoch Stornierungsgebühren, die ihm gegenüber von dritten Leistungsträgern erhoben werden, an den Kunden weiter.

 

7. Mitwirkungspflichten

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Reisenden über deren Obliegenheit, Beanstandungen unverzüglich vor Ort anzuzeigen, vor Reiseantritt ordnungsgemäß zu unterrichten.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kenntnis von Mängeln, die ihm selbst oder durch Beanstandungen von Reisenden vor Ort bekannt werden, unverzüglich an einen Vertreter des Anbieters vor Ort weiterzuleiten.

 

8. Haftung, Haftungsbeschränkungen, Verjährung

8.1. Der Anbieter haftet dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter dem Kunden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbeschränkung auch im Falle eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt. Die vertragliche Haftung des Anbieters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

8.3. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anbieter wegen unerlaubter Handlung und bei Körperschäden sind auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt, in jedem Falle aber auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Anbieters. Der Anbieter wird dem Kunden auf dessen Verlangen hin Einsicht in die Versicherungspolice gewähren.

8.4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung müssen innerhalb von sechs Wochen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen.

8.5 Der Rückgriff des Kunden auf den Anbieter wegen Gewährleistungsansprüchen des Reisenden ist ausgeschlossen, wenn der Reisende es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen oder wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten aus Ziffer 7 verletzt hat und der Anbieter deshalb keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte.

8.6. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

8.7. Die vertraglichen Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

9.3. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Anbieter ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge Deutscher Inlandstourismusstellen

 

Vom 10. Oktober 2003. Der Deutsche Tourismusverband e.V., Bonn, hat am 24. September 2003 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge Deutscher Inlandstourismusstellen" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:

 

Der Deutsche Tourismusverband e.V. empfiehlt die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreiseverträge Deutscher Inlandstourismusstellen unverbindlich. Es bleibt daher den Verbandsmitgliedern und den Tourismusstellen unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die nachstehenden unverbindlichen "Allgemeinen Reisebedingungen" gelten für Verträge, welche die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) im Sinne der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch eine Tourismusstelle als Reiseveranstalter zum Gegenstand haben. Die Bestimmungen sind Rahmenbestimmungen, die von den Verwendern ausgefüllt werden müssen.

 

Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachfolgend "Gast" genannt - und uns als Reiseveranstalter - nachfolgend "Tourismusstelle" genannt - im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a bis 651m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

 

Abschluss des Reisevertrages

 

Alternative 1:

Abschluss des Reisevertrages durch Buchung (= Vertragsangebot) des Gastes und Buchungsbestätigung (= Vertragsannahme durch die Tourismusstelle)

 

Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Tourismusstelle zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Tourismusstelle dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.

 

Alternativ:

Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.

 

Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.

 

Alternative 2:

Abschluss des Reisevertrages durch schriftliches, mündliches oder telefonisches Angebot (= Vertragsangebot der Tourismusstelle) an den Gast und Annahmeerklärung des Gastes (= Vertragsannahme).

 

Seinen Buchungswunsch kann der Gast mündlich, schriftlich, per Telefax, E-Mail oder Internet an die Tourismusstelle übermitteln. Dieser Buchungswunsch ist für den Gast noch unverbindlich und stellt noch kein bindendes Vertragsangebot des Gastes dar.

Entsprechend dem Buchungswunsch des Gastes übermittelt die Tourismusstelle dem Gast im Regelfall schriftlich, per Telefax oder E-Mail (bei kurzfristigen Anfragen telefonisch) ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Termin und bietet dem Gast den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung im Angebot verbindlich an.

 

Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen, per Telefax oder E-Mail (bei kurzfristigen Angeboten mündlich übermittelten) Annahmeerklärung des Gastes bei der Tourismusstelle zustande. Mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei der Tourismusstelle ist der Reisevertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. Die Tourismusstelle übermittelt dem Gast unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs seiner Annahmeerklärung mit Angaben der Preise und Leistungen und, soweit die Tourismusstelle der Pflicht zur Kundengeldabsicherung unterliegt, den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Annahmeerklärung bei der Tourismusstelle weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn eingeht.

 

Weicht die Annahmeerklärung des Gastes vom Buchungsangebot der Tourismusstelle ab, so ist ein rechtsverbindlicher Vertrag nicht geschlossen. Es liegt ein neues Angebot des Gastes vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots erst zustande, wenn die Tourismusstelle dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt, schriftlich oder in Textform durch eine die Änderungen ausdrücklich bestätigende Buchungsbestätigung annimmt. Geht die abweichende Annahmeerklärung des Gastes bei der Tourismusstelle weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn ein, kann die Buchungsbestätigung der Tourismusstelle auch mündlich oder telefonisch erfolgen.

 

Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

 

Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.

 

Ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB ist, abweichend von Nummer 2.1, nicht auszuhändigen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt, die Tourismusstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig ist.

 

Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle/Zugang der Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung des Gastes beim Gast) ist eine Anzahlung in Höhe von (...) zu leisen, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

Die Restzahlung ist (...) Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Nummer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.

 

Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung bleibt hiervon unberührt.

 

Leistungen

Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt/dem Angebot der Tourismusstelle sowie darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt/im Gastgeberverzeichnis und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.

 

Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetriebe) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgeben oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

 

Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden.

 

Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

Rücktritt durch den Gast, Umbuchung

Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

 

Die Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

 

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen

 

bis 30 Tage vor Reiseantritt

vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt

vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt

vom 14.- 7. Tag vor Reiseantritt

ab dem 6. Tag vor Reiseantritt

 

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren

bis 45. Tag vor Reiseantritt

bis 35. Tag vor Reiseantritt

ab 34. Tag vor Reiseantritt

 

Bei sonstigen Pauschalangeboten

(...)

 

Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

 

Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchte Zusatzleistungen (z. B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert- und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31 Tag vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von ... Euro pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Nummer 5.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Tourismusstelle, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

 

Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

 

Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

 

Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Tourismusstelle in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.

 

Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle

Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die Tourismusstelle für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Tourismusstelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

 

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

 

Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle nicht zu vertreten hat.

 

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen der Tourimusstelle und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.

 

Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.

 

Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend.

 

Wichtige Hinweise:

Die Reisebedingungen sollen nicht den Änderungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Abschnitt 3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern) enthalten. Dieser Änderungsvorbehalt ist vielmehr in den allgemeinen Katalog- und Hinweisteil aufzunehmen.

 

Diese Reisebedingungen können nicht verwendet werden für die Vermittlungs- oder sonstige Tätigkeit der Verbandsmitglieder und Tourismusstellen, insbesondere nicht für von den Verbandsmitgliedern zwischen Leistungsträgern (Beherbergungsbetrieben) und Endverbrauchern vermittelten Beherbergungsverträge. Sie können auch von den Beherbergungsbetrieben selbst weder ganz noch auszugsweise als Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beherbergungsverträge ("Gastaufnahmebedingungen") verwendet werden. Auch die Verbindung oder "Vermengung" von Reisebedingungen und Gastaufnahmebedingungen ist nicht zulässig und führt im Regelfall zur Unwirksamkeit der gesamten Geschäftsbedingungen.

 

Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.

 

Bonn, den 10. Oktober 2003, B 2 - 63300 - BO - 166/02, Bundeskartellamt, 2. Beschlussabteilung

 

Der Deutsche Tourismusverband darf keine Empfehlungen für die Höhe der zu fordernden Anzahlungen geben. Es obliegt der Tourismusstelle, sich über die nach der Rechtsprechung zulässigen Werte zu erkundigen.

Der Deutsche Tourismusverband darf keine Empfehlungen für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung geben. Es obliegt der Tourismusstelle, sich über die nach der Rechtsprechung zulässigen Zeitpunkte zu erkundigen. Die Abhängigkeit der Zahlungsfrist vom spätesten Zeitpunkt der Absage einer Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist unbedingt zu beachten.

 

Der Deutsche Tourismusverband darf keine bestimmten Stornosätze empfehlen. Es obliegt jedem Verwender, sich über die Gesetz- und Rechtsprechung entsprechende Ausgestaltung von Stornofristen und Stornosätzen zu informieren. Es ist weiter zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwingend geboten ist, für jede Reiseart unterschiedliche Stornosätze festzulegen. Dies gilt insbesondere, falls noch Pauschalen anderer als die oben angegebenen Arten angeboten werden.

 

Der Deutsche Tourismusverband kann keinen bestimmten Betrag empfehlen. Es obliegt der Tourismusstelle, den Betrag im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung festzulegen.

 

Soweit diese Klausel verwendet wird, ist unbedingt zu beachten, dass die späteste Rücktrittsfrist nach Buchstabe b keinesfalls nach der Frist für die Fälligkeit der Restzahlung gemäß Nummer 2.4 dieser Empfehlung liegen darf! Das heißt: Die Restzahlung darf erst mit bzw. nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Nummer 7.2 Buchstabe b verlangt werden. Es muss also zwingend die Frist für die Mitteilung an den Gast vorverlegt werden, wenn für die Restzahlung eine frühere Fälligkeit begründet werden soll als 2 Wochen vor Reisebeginn.