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Rechtliche Informationen

Allgemeine Reisebedingungen (AGB) für Pauschalreisen

STAND 24.02.2026

AGB als PDF herunterladen

Reiseveranstalter

UNIVENTRA

Tim Tobaschus

Fruchtallee 117

20259 Hamburg

Telefon: +49 40 85382466 | E-Mail: info@univentra.de | Internet: www.univentra.de

0. Geltungsbereich und Rolle von UNIVENTRA

0.1 Diese Reisebedingungen gelten für Pauschalreisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB, die von univentra – unique event and travel solutions (nachfolgend „UNIVENTRA“) als Reiseveranstalter angeboten und durchgeführt werden.

0.2 Sofern UNIVENTRA im Einzelfall ausdrücklich nur als Vermittler einzelner Reiseleistungen (z. B. nur Flug, nur Hotel, nur Mietwagen) tätig wird, wird UNIVENTRA den Kunden hierauf vor Vertragsschluss klar und verständlich hinweisen. In diesem Fall kommt der Vertrag über die vermittelte Leistung direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungserbringer zustande; für diese Leistung gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde UNIVENTRA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung, die vorvertraglichen Informationen (insbesondere das gesetzliche Formblatt) sowie ergänzende Hinweise von UNIVENTRA.

1.2 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder in Textform (z. B. E-Mail, Online-Buchung) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt UNIVENTRA den Eingang der Buchung unverzüglich in Textform. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.

1.3 Der Pauschalreisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung von UNIVENTRA in Textform zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von UNIVENTRA vor. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses innerhalb der von UNIVENTRA gesetzten Frist (mindestens 3 Tage) ausdrücklich annimmt oder durch An- oder Restzahlung konkludent annimmt.

1.4 Der Anmelder haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Leistungsumfang, Reiseunterlagen, besondere Anforderungen

2.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reisebestätigung, den vorvertraglichen Informationen sowie der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Website/Angebot) unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

2.2 Besondere Anforderungen (z. B. Mobilitätseinschränkungen, Allergien, Sonderwünsche) sind UNIVENTRA vor Buchung mitzuteilen. UNIVENTRA weist darauf hin, dass Sonderwünsche nur Vertragsbestandteil werden, wenn sie von UNIVENTRA ausdrücklich bestätigt werden.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, UNIVENTRA alle für die Durchführung der Reise erforderlichen Daten (insbesondere Namen gemäß Reisedokument, Geburtsdatum, Nationalität, Kontaktdaten) vollständig und richtig mitzuteilen. Entstehen durch falsche oder unvollständige Angaben Mehrkosten (z. B. Ticket-Neuausstellung), trägt diese der Kunde.

3. Bezahlung, Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung)

3.1 Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sobald dem Kunden der Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) in Textform übermittelt wurde.

3.2 Der Restbetrag ist – sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 10.2 genannten Gründen abgesagt werden kann – 30 Tage vor Reisebeginn fällig.

3.3 Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen der gesamte Reisepreis bereits fällig ist, ist der gesamte Reisepreis sofort nach Zugang der Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheins fällig.

3.4 Kommt der Kunde mit der An- oder Restzahlung in Verzug, ist UNIVENTRA nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.

4. Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatz

Ein Widerrufsrecht besteht – soweit gesetzlich zulässig – bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Pauschalreisen nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

5. Preisänderungen nach Vertragsschluss (Preisanpassung)

5.1 UNIVENTRA kann eine nachträgliche Preiserhöhung nur verlangen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist und sich nach Vertragsschluss (a) die Beförderungskosten (einschließlich Treibstoffkosten), (b) Abgaben/Steuern/Gebühren für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder (c) die für die betreffende Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse erhöhen.

5.2 Preiserhöhungen sind nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zulässig. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, gilt sie als erhebliche Vertragsänderung; der Kunde kann dann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder eine angebotene Ersatzreise annehmen.

5.3 UNIVENTRA wird dem Kunden die Preiserhöhung mit Begründung und nachvollziehbarer Berechnung in Textform mitteilen.

5.4 Sinken nach Vertragsschluss die in Ziffer 5.1 genannten Kosten, hat der Kunde Anspruch auf eine entsprechende Preissenkung. UNIVENTRA ist berechtigt, tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben von der zu erstattenden Differenz abzuziehen, soweit UNIVENTRA diese nachweist.

6. Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsschluss

6.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von UNIVENTRA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

6.2 Über erhebliche Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen oder über eine Preiserhöhung von mehr als 8 % wird UNIVENTRA den Kunden unverzüglich in Textform informieren. Der Kunde kann innerhalb einer von UNIVENTRA gesetzten angemessenen Frist (mindestens 3 Tage) (a) die Änderung annehmen, (b) ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder (c) die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn UNIVENTRA eine solche anbietet.

6.3 Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Reisemängeln behaftet sind.

7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn (Stornierung)

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber UNIVENTRA in Textform zu erklären; bei Buchung über einen Vermittler kann er auch diesem gegenüber erklärt werden.

7.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert UNIVENTRA den Anspruch auf den Reisepreis. UNIVENTRA kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Rücktrittsentschädigung ist mit Zugang der Rücktrittserklärung fällig; bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.

7.3 UNIVENTRA pauschaliert den Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung wie folgt:

Maßgeblich für die Berechnung der Rücktrittsentschädigung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei UNIVENTRA. Die Pauschalen sind typisierte Werte, die sich an der üblichen Kosten- und Erlösstruktur von Gruppen-Pauschalreisen (insbesondere mit Fluganteil) orientieren; für einzelne Reisen können in der Reiseausschreibung/Bestätigung abweichende, reisespezifische Pauschalen ausgewiesen werden, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Pauschalen gelten jeweils pro angemeldetem Reisenden und werden vom Gesamtreisepreis berechnet, soweit in der Reiseausschreibung/Reisebestätigung keine gesonderte Aufteilung (z. B. Flug-/Landanteil) ausgewiesen ist:

Zeitpunkt des Rücktritts (Zugang)Pauschale (in % des Reisepreises)
bis 90 Tage vor Reisebeginn20 %
89 bis 60 Tage vor Reisebeginn25 %
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn35 %
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn50 %
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn65 %
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn80 %
6 bis 1 Tag vor Reisebeginn90 %
am Reisetag / bei Nichtantritt95 %

Bei Reisen mit eingeschlossenen Linienflügen/Sondertarifen gilt zusätzlich: Sobald UNIVENTRA Flugtickets ausgestellt bzw. Ticketing vorgenommen hat und diese im Rücktrittsfall nicht oder nur teilweise erstattungsfähig sind, beträgt die Entschädigung mindestens den nicht erstattungsfähigen Fluganteil (bis zu 100 % des Fluganteils) zuzüglich der nach obiger Staffel anfallenden Entschädigung für die übrigen Reiseleistungen, soweit in der Reisebestätigung/Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes ausgewiesen ist.

7.4 Für Reisen mit eingeschlossenen Linienflügen/Sondertarifen (z. B. nicht umbuchbar/nicht erstattungsfähig) sowie individuell ausgearbeitete Gruppenreisen können abweichende Stornobedingungen (insbesondere für den Flug- bzw. Leistungsträgeranteil) gelten, sofern hierauf in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. im Angebot ausdrücklich hingewiesen wird.

7.5 Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass UNIVENTRA kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. UNIVENTRA bleibt es vorbehalten, anstelle der Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, sofern UNIVENTRA den höheren Schaden nachweist (z. B. aufgrund nicht erstattungsfähiger Flugtickets, Hotel-/Leistungsträgeranzahlungen oder Ticketingkosten). UNIVENTRA wird eine konkret berechnete Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen beziffern und belegen.

7.6 Tritt am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand auf, der die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

8. Umbuchungen / Änderungen auf Wunsch des Reisenden

8.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Unterkunft oder Beförderungsart besteht nicht. Soweit UNIVENTRA auf Wunsch des Kunden dennoch Änderungen vornimmt, kann UNIVENTRA ein Bearbeitungsentgelt von 30 EUR je Vorgang bis 31 Tage vor Reisebeginn erheben.

8.2 Umbuchungswünsche ab 30 Tage vor Reisebeginn können – sofern überhaupt möglich – nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen der Ziffer 7 und gleichzeitiger Neubuchung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

9. Vertragsübertragung / Ersatzreisender

9.1 Der Kunde kann den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person übertragen, sofern diese die vertraglichen Reiseerfordernisse erfüllt. Die Übertragung ist UNIVENTRA in Textform innerhalb angemessener Frist vor Reisebeginn anzuzeigen; eine Anzeige spätestens 7 Tage vor Reisebeginn gilt in der Regel als angemessen.

9.2 Der ursprüngliche Kunde und der Ersatzreisende haften UNIVENTRA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten (z. B. Ticket-Neuausstellung). UNIVENTRA wird Mehrkosten nur verlangen, wenn und soweit sie angemessen sind und tatsächlich entstehen.

10. Rücktritt und Kündigung durch UNIVENTRA

10.1 UNIVENTRA kann wegen Nichterreichens einer in der Reiseausschreibung/Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn UNIVENTRA den Rücktritt innerhalb der vertraglich mitgeteilten Frist erklärt, jedoch spätestens:

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mehr als 6 Tagen
  • 7 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen
  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei Reisen von weniger als 2 Tagen

10.2 UNIVENTRA kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn UNIVENTRA aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist; in diesem Fall werden Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, erstattet.

10.3 UNIVENTRA kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. UNIVENTRA behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus anderweitiger Verwendung anrechnen lassen.

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. vorzeitige Rückreise), besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung. UNIVENTRA wird sich um Erstattung ersparter Aufwendungen durch Leistungsträger bemühen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

12. Mitwirkungspflichten des Reisenden / Mängelanzeige

12.1 Der Reisende ist verpflichtet, Reisemängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder – sofern eine Reiseleitung nicht besteht – UNIVENTRA anzuzeigen. Kontaktdaten erhält der Reisende spätestens mit den Reiseunterlagen.

12.2 Soweit UNIVENTRA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, seine Minderungsrechte oder Schadensersatzansprüche wegen des Mangels geltend zu machen.

12.3 Will der Reisende den Vertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat er UNIVENTRA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von UNIVENTRA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

12.4 Gepäckschäden/-verspätungen bei Flugreisen sind unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der Fluggesellschaft zu melden. Im Übrigen sind Verlust/Beschädigung/Fehlleitung auch UNIVENTRA mitzuteilen.

13. Haftung und Haftungsbeschränkung

13.1 UNIVENTRA haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen.

13.2 Die vertragliche Haftung von UNIVENTRA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit UNIVENTRA für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.3 UNIVENTRA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge vor Ort), sofern diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

14. Geltendmachung von Ansprüchen / Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Pauschalreise sind gegenüber UNIVENTRA geltend zu machen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

14.2 Die gesetzlichen Ansprüche des Reisenden aus § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

14.3 Gesetzliche Regelungen über die Hemmung der Verjährung (z. B. bei Verhandlungen) bleiben unberührt.

15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

UNIVENTRA unterrichtet den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften gemäß der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, nennt UNIVENTRA die voraussichtlich ausführenden Fluggesellschaften. Bei Wechsel informiert UNIVENTRA den Kunden unverzüglich.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1 UNIVENTRA wird Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten geben die zuständigen Konsulate Auskunft.

16.2 Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, ggf. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.

16.3 UNIVENTRA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, wenn der Reisende UNIVENTRA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, UNIVENTRA verletzt eigene Pflichten schuldhaft.

17. Datenschutz

UNIVENTRA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden/Reisenden zur Durchführung der Reise und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Weitere Informationen, insbesondere zu Empfängern (z. B. Leistungsträger, Reservierungssysteme) und Betroffenenrechten, enthält die Datenschutzerklärung von UNIVENTRA.

18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und UNIVENTRA findet deutsches Recht Anwendung. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

18.2 Für Klagen des Reisenden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für Klagen von und gegen UNIVENTRA Hamburg.

19. Verbraucherstreitbeilegung

UNIVENTRA nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet (§ 36 VSBG).

20. Reiseversicherungen

UNIVENTRA empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Auslandsreisekrankenversicherung mit Rücktransport.

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